§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Förderverein Kaiserpfalz Kaiserswerth e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Düsseldorf.
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf eingetragen.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der §§ 51 ff. Abgabenordnung.
Der Verein bezweckt
- die Denkmalpflege der Kaiserpfalz zu Düsseldorf-Kaiserswerth,
- Pflege und Erhalt der Kaiserpfalz zu Düsseldorf-Kaiserswerth,
- die Aufarbeitung der Geschichte der Kaiserpfalz zu Düsseldorf-Kaiserswerth einschließlich der Herausgabe von Publikationen,
- die Durchführung kultureller Veranstaltungen in der Kaiserpfalz zu Düsseldorf-Kaiserswerth,
- die Förderung kultureller Veranstaltungen Dritter in der Kaiserpfalz zu Düsseldorf-Kaiserswerth.
§ 3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
Der Verein hat ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
Korporative Mitgliedschaften sind möglich für Schulen, gemeinnützige Vereine usw.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der hierüber entscheidet.
Die Mitgliedschaft endet
- durch Tod,
- durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand – der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich,
- durch Ausschluss aus einem wichtigen Grund, dazu zählen auch Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung und vereinsschädigendes Verhalten, oder
- durch Erlöschen des Vereins.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
Der Verein erhebt für die Verfolgung seiner Zwecke jährliche Beiträge. Für juristische Personen beträgt der Beitrag mindestens das Doppelte des Beitrags für natürliche Personen.
Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
Der Mitgliedsbeitrag ist fällig zum 01. Februar eines jeden Jahres. Er wird in der Regel durch Bankeinzug erhoben.
Ehrenmitglieder werden beitragsfrei gestellt.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, Anträge an sie zu stellen und ihr Stimmrecht auszuüben.
Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen, auch nicht in Höhe ihrer eigenen Beitragsleistung. Sie dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Mitgliederversammlung
Es finden
- ordentliche und
- außerordentliche Mitgliederversammlungen
statt, die vom Vorstand einberufen werden.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich abgehalten. Sie kann öffentlich stattfinden.
Die Mitglieder sind mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich einzuladen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen oder sind auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder abzuhalten. Es gilt die Einladungsfrist für ordentliche Mitgliederversammlungen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet ausnahmslos nichtöffentlich statt.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt durch einfache Mehrheit der Anwesenden.
Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins sind mit mindestens zwei Drittel Mehrheit der Anwesenden zu beschließen.
Die Beschlüsse der Mitgliedersammlung sind zu protokollieren. Sie sind vom Vorstandsvorsitzenden bzw. vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Der Mitgliederversammlung obliegen
- Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder,
- Wahl des Kassenprüfers (für zwei Jahre, einmalige Wiederwahl ist möglich),
- Wahl eines/r Ehrenvorsitzenden,
- Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes,
- Entlastung des Vorstandes,
- Festsetzung der Beiträge,
- Änderung der Satzung,
- Auflösung des Vereins.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem/der ersten und zweiten Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in und dem/der Schatzmeister/in.
Jedes Mitglied des Vorstandes muss zugleich auch Mitglied des Vereins sein.
Der Vorstand kann in seiner Gesamtheit oder einzeln gewählt werden. Auf Antrag von einem Drittel der anwesenden Mitglieder ist eine geheime Wahl durchzuführen.
Die Wahl erfolgt für drei Jahre und beginnt mit dem Wahltag. Ist eine rechtzeitige Neuwahl nicht möglich, verlängert sich die Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so ist auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung für den Rest der laufenden Amtszeit des Vorstandes ein neues Vorstandsmitglied zu wählen.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Ist nur noch ein Vorstandsmitglied alleine vorhanden, so ist dieses Vorstandsmitglied alleinvertretungsberechtigt, solange kein weiteres Vorstandsmitglied gewählt worden ist.
Bei Rechtsgeschäften, durch die der Verein Verpflichtungen in Höhe von mehr als 2.000 € eingeht, ist hierüber zuvor ein Vorstandsbeschluß herbeizuführen.
Dem Vorstand obliegt die Ehrung von verdienten Vereinsmitgliedern. Der Vorstand kann insbesondere Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
Der Vorstand gibt sich eine verbindliche Geschäftsordnung.
§ 10 Beirat
Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit Beiräte berufen.
Zum Beirat können auch Personen berufen werden, die nicht Mitglied des Vereins sind.
Beiräte können ihre Mitgliedschaft im Beirat mit sofortiger Wirkung niederlegen. Ebenso kann der Vorstand jederzeit ein Mitglied des Beirates mit sofortiger Wirkung von seinen Aufgaben im Beirat entbinden.
§ 11 Geschäftsbericht und Rechnungslegung
In der jährlichen Mitgliederversammlung legt der Vorstand den Geschäftsbericht für das abgelaufene Kalenderjahr vor.
Gleichzeitig gibt er Rechenschaft über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins für das abgelaufene Kalenderjahr.
Der Rechenschaftsbericht ist zuvor vom Kassenprüfer abzunehmen und die Prüfung zu bescheinigen.
Der Kassenprüfer trägt das Ergebnis seiner Überprüfung in der Mitglieder-versammlung vor.
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung mit zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Das Vereinsvermögen fällt nach Auflösung des Vereins an die Stadt Düsseldorf mit der Auflage, es zweckentsprechend zu Maßnahmen für die Kaiserpfalz zu Düsseldorf-Kaiserswerth zu verwenden.
Stand: 28.03.2012
Der Vorstand
Eingetragen in das Vereinsregister des Amtsgerichts Düsseldorf am 03. Juli 2012